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Rückmeldung Sommersemester 2013

Informationen zur Rückmeldung zum Sommersemeter 2013

Zeitraum: 10. Januar bis 31. Januar 2013
Betrag: 122,70 € für alle Regelstudenten und Doktoranden !!! (Achtung: Erhöhung um 20,-- € siehe unter HINWEISE)
(60,00 € Verwaltungsgebühren; 62,70 € Studentenwerksbeitrag)

Die zur Rückmeldung zu zahlenden Beträge sind bis spätestens 31. Januar an folgende Bankverbindung in einem Betrag zu überweisen:

Landesoberkasse Baden-Württemberg
Konto-Nr.: 74 95 53 01 02
BLZ: 600 501 01
Baden-Württembergische Bank

 

WICHTIG:

Bitte im Verwendungszweck  u n b e d i n g t   folgendes Kassenzeichen angeben: 8372340000985, Ihre Matrikel-Nr., sowie Vorname / Name und den Hinweis "Rückmeldung SoSe 2013". (siehe Musterüberweisung)

HINWEISE:

  • Durch Artikel 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 vom 18. Dezember 2012 (siehe Gesetzblatt für Baden-Württemberg, GBl. vom 21.12.2012, S. 677 ff) wurde das Landeshochschulgebührengesetz geändert - nunmehr beträgt der Verwaltungskostenbeitrag bei den Hochschulen 60,00 Euro für jedes Semester.
  • Barzahlungen sind nicht zulässig.
  • Bei Zahlungseingängen nach dem 31.01.2013 wird eine Nachfristgebühr in Höhe von 20,-- € erhoben.
  • Die Studienbescheinigungen liegen ab 01.03.2013 zur Abholung im Studierendensekretariat bereit (Stempel für den Ausweis ebenfalls).
  • Vorläufig rückgemeldet ist, wer pünktlich bezahlt hat.
  • Durch Abholung der Studienbescheinigung und dem Eintrag im Studierendenausweis ist die Rückmeldung dann vollständig vollzogen.

SEMESTERANSCHRIFT:

Diverse Änderungen (z.B. der Semesteranschrift) teilen Sie bitte dem Studierendensekretariat per E-Mail mit. 

BEFREIUNGEN:

Es sind keine Befreiungsanträge mehr notwendig (z.B Geschwister oder Kind), da diese mit dem Wegfall der Studiengebühren hinfällig geworden sind.

URLAUBSANTRÄGE:

Urlaubsanträge müssen nach wie vor spätestens am 01.04.2013 vorliegen.

NOCH ZU BEACHTEN:

Bitte beachten Sie, dass über diese Mitteilung hinaus keine schriftliche Aufforderung zur Rückmeldung verschickt wird. 

Unter Hinweis auf § 28 Abs. 2 Ziffer 3 der Zulassungs- und Immatrikulationssatzung müssen sich Studierende, die ihr Studium an der HfG fortsetzen möchten, fristgerecht zurückmelden, da ansonsten eine Exmatrikulation von Amts wegen erfolgt.

NACHFRIST:

Auf Antrag können Nachfristen zur Rückmeldung gewährt werden, für das Sommersemester bis zum 15. Februar