Rückmeldung Sommersemester 2013
Informationen zur Rückmeldung zum Sommersemeter 2013
Zeitraum: 10. Januar bis 31. Januar 2013
Betrag: 122,70 € für alle Regelstudenten und Doktoranden !!! (Achtung: Erhöhung um 20,-- € siehe unter HINWEISE)
(60,00 € Verwaltungsgebühren; 62,70 € Studentenwerksbeitrag)
Die zur Rückmeldung zu zahlenden Beträge sind bis spätestens 31. Januar an folgende Bankverbindung in einem Betrag zu überweisen:
Landesoberkasse Baden-Württemberg
Konto-Nr.: 74 95 53 01 02
BLZ: 600 501 01
Baden-Württembergische Bank

WICHTIG:
Bitte im Verwendungszweck u n b e d i n g t folgendes Kassenzeichen angeben: 8372340000985, Ihre Matrikel-Nr., sowie Vorname / Name und den Hinweis "Rückmeldung SoSe 2013". (siehe Musterüberweisung)
HINWEISE:
- Durch Artikel 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 vom 18. Dezember 2012 (siehe Gesetzblatt für Baden-Württemberg, GBl. vom 21.12.2012, S. 677 ff) wurde das Landeshochschulgebührengesetz geändert - nunmehr beträgt der Verwaltungskostenbeitrag bei den Hochschulen 60,00 Euro für jedes Semester.
- Barzahlungen sind nicht zulässig.
- Bei Zahlungseingängen nach dem 31.01.2013 wird eine Nachfristgebühr in Höhe von 20,-- € erhoben.
- Die Studienbescheinigungen liegen ab 01.03.2013 zur Abholung im Studierendensekretariat bereit (Stempel für den Ausweis ebenfalls).
- Vorläufig rückgemeldet ist, wer pünktlich bezahlt hat.
- Durch Abholung der Studienbescheinigung und dem Eintrag im Studierendenausweis ist die Rückmeldung dann vollständig vollzogen.
SEMESTERANSCHRIFT:
Diverse Änderungen (z.B. der Semesteranschrift) teilen Sie bitte dem Studierendensekretariat per E-Mail mit.
BEFREIUNGEN:
Es sind keine Befreiungsanträge mehr notwendig (z.B Geschwister oder Kind), da diese mit dem Wegfall der Studiengebühren hinfällig geworden sind.
URLAUBSANTRÄGE:
Urlaubsanträge müssen nach wie vor spätestens am 01.04.2013 vorliegen.
NOCH ZU BEACHTEN:
Bitte beachten Sie, dass über diese Mitteilung hinaus keine schriftliche Aufforderung zur Rückmeldung verschickt wird.
Unter Hinweis auf § 28 Abs. 2 Ziffer 3 der Zulassungs- und Immatrikulationssatzung müssen sich Studierende, die ihr Studium an der HfG fortsetzen möchten, fristgerecht zurückmelden, da ansonsten eine Exmatrikulation von Amts wegen erfolgt.
NACHFRIST:
Auf Antrag können Nachfristen zur Rückmeldung gewährt werden, für das Sommersemester bis zum 15. Februar.
